Genussschein

Genussschein
Ge|nụss|schein, Ge|nụss-Schein, der (Börsenw.):
Wertpapier, das dem Inhaber bzw. der Inhaberin verschiedenartige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber einem Unternehmen – unabhängig von dessen Rechtsform – gewährt, z. B. Beteiligung am Reingewinn, an bestimmten Erträgen.

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Genussschein,
 
Wertpapier, das verschiedenartige vermögensrechtliche Ansprüche (Genussrechte) gegenüber einem Unternehmen (insbesondere einer AG) verbrieft, z. B. Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn, an bestimmten Erträgen (z. B. Lizenzeinnahmen), am Liquidationserlös. Bei der Ausgabe von Genussscheinen von einer AG können Stimmrechte völlig ausgeschlossen (anders: Genussaktie), ein Wandlungsrecht in Aktien vorgesehen und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Ausschüttungen erreicht werden. Genussscheine zählen zum Fremdkapital, sofern dem Genussscheininhaber ein Kündigungsrecht eingeräumt wird und er nicht am Verlust beteiligt ist, ansonsten zum Eigenkapital.
 
Bei einer AG bedarf die Ausgabe von Genussscheinen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Hauptversammlung. Die Aktionäre haben ein Bezugsrecht auf Genussscheine. Auch bieten Genussscheine die Möglichkeit der stimmrechtslosen Arbeitnehmerbeteiligung am Kapital eines Unternehmens (anstelle von Belegschaftsaktien). Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb von Genussscheinen, mit denen ein Recht am Gewinn verbunden ist, werden nach Maßgabe des 5. Vermögensbildungsgesetzes (§§ 1 und 2) gefördert. Die Genussscheine ähneln Vorzugsaktien und Gewinnschuldverschreibungen, werden an der Börse notiert (Börsenbezeichnung Genüsse) und sind in Deutschland in der Regel mit einer mehr oder weniger variablen Ausschüttung sowie mit einem Rückzahlungsversprechen versehen. (Partizipationsschein)
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Aktien: Grundlagen
 

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Ge|nụss|schein, der (Börsenw.): Wertpapier, das dem Inhaber verschiedenartige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber einem Unternehmen - unabhängig von dessen Rechtsform - gewährt, z. B. Beteiligung am Reingewinn, an bestimmten Erträgen.

Universal-Lexikon. 2012.

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